Todesfall und 3. Säule: Wer sind die Begünstigten des Kapitals?

Einleitung
Die 3. Säule stellt ein zentrales Instrument der privaten Vorsorge in der Schweiz dar. Über die Vorbereitung auf die Pensionierung hinaus spielt sie eine wesentliche Rolle beim finanziellen Schutz der Angehörigen im Todesfall. Aber entgegen der landläufigen Meinung folgt das Kapital der 3. Säule nicht den klassischen Erbschaftsregeln.
Die Reihenfolge der Begünstigten ist durch eine spezifische Regelung definiert, insbesondere für die Säule 3a. Diese Besonderheit kann Überraschungen bereithalten: Ein Konkubinatspartner kann Vorrang vor den Kindern haben, ein Ex-Ehepartner kann seine Rechte verlieren, und bestimmte natürliche Erben können ausgeschlossen werden. Der Unterschied zur Säule 3b ist ebenfalls bemerkenswert, da letztere eine deutlich grössere Vertragsfreiheit bietet.
Zu verstehen, wer das Todesfallkapital erbt, in welcher Reihenfolge und unter welchen Bedingungen, ermöglicht es, vorausschauend zu planen und die Begünstigtenklausel anzupassen. Diese Überlegung ist Teil einer umfassenderen Reflexion über den Schutz der Angehörigen, ebenso wie eine Todesfallversicherung oder die Nachlassplanung.
Dieser Artikel erläutert die gesetzliche Begünstigtenordnung, die Änderungsmöglichkeiten, die Sonderfälle und die Schritte zur Auszahlung des Kapitals.
📌 Zusammenfassung (TL;DR)
Die Säule 3a folgt einer strengen gesetzlichen Begünstigtenordnung, die durch die BVV3 definiert ist: Ehepartner und Konkubinatspartner vorrangig, dann Nachkommen, Eltern, Geschwister und schliesslich übrige Erben. Diese Ordnung kann teilweise geändert werden, aber der erste Kreis bleibt vorrangig. Die Säule 3b bietet völlige Freiheit bei der Bezeichnung.
Das ausbezahlte Kapital wird getrennt von der Erbschaft besteuert und erfordert spezifische Schritte beim Versicherer oder der Bank. Die regelmässige Aktualisierung der Begünstigtenklausel ist wesentlich, insbesondere bei familiären Veränderungen.
📚 Inhaltsverzeichnis
- Was ist die 3. Säule und ihr Todesfallkapital?
- Die gesetzliche Begünstigtenordnung der Säule 3a
- Kann man die Begünstigtenordnung in der Säule 3a ändern?
- Die Säule 3b: völlige Freiheit bei der Bezeichnung
- Sonderfälle und komplexe Situationen
- Besteuerung des Kapitals der 3. Säule im Todesfall
- Schritte zur Auszahlung des Todesfallkapitals
Was ist die 3. Säule und ihr Todesfallkapital?
Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen: AHV/IV (1. Säule), berufliche Vorsorge (2. Säule) und private Vorsorge (3. Säule). Letztere ermöglicht es, die Altersvorsorge zu ergänzen und die Angehörigen zu schützen.
Das Todesfallkapital der 3. Säule stellt den Betrag dar, der an die Begünstigten ausbezahlt wird, wenn der Versicherte verstirbt, bevor er sein Kapital bezogen hat. Diese Auszahlung folgt spezifischen Regeln, die sich von der klassischen Erbfolge unterscheiden.
Man unterscheidet zwei Arten: die Säule 3a (gebunden) und die Säule 3b (frei). Die Säule 3a bietet steuerliche Vorteile, schreibt aber eine strenge Begünstigtenordnung vor. Die Säule 3b ermöglicht völlige Freiheit bei der Bezeichnung.
Diese Unterscheidung ist wesentlich: Das Kapital fällt nicht automatisch in die Erbmasse. Es wird direkt an die bezeichneten Begünstigten ausbezahlt, gemäss präzisen Regeln, die wir nachfolgend erläutern.
Die gesetzliche Begünstigtenordnung der Säule 3a
Die Säule 3a folgt einer strengen Ordnung, die durch die BVV3 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) definiert ist. Sie können nicht frei beliebige Personen bezeichnen.
Hier die 5 Begünstigtenränge:
- Rang 1: Ehegatte, eingetragener Partner oder Konkubinatspartner (unter Bedingungen)
- Rang 2: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) und unterstützte Personen
- Rang 3: Eltern
- Rang 4: Geschwister
- Rang 5: Übrige gesetzliche Erben
Für das Konkubinat gelten zwei Bedingungen: Zusammenleben seit mindestens 5 Jahren oder gemeinsame Kinder. Diese Situation muss Ihrer Vorsorgeeinrichtung gemeldet werden.
Wichtig: Diese Ordnung hat Vorrang vor Ihrem Testament. Das Kapital der Säule 3a folgt nicht dem klassischen Erbrecht. Wenn Sie einen Ehepartner haben, wird dieser vorrangig begünstigt, auch wenn Ihr Testament etwas anderes vorsieht.
Kann man die Begünstigtenordnung in der Säule 3a ändern?
Sie können die Reihenfolge der Ränge nicht ändern in der Säule 3a. Die gesetzliche Ordnung bleibt fix. Es ist beispielsweise unmöglich, Ihre Eltern gegenüber Ihrem Ehepartner zu bevorzugen.
Hingegen können Sie innerhalb desselben Ranges wählen. Wenn Sie drei Kinder haben, können Sie entscheiden, das Kapital unterschiedlich unter ihnen aufzuteilen oder eines auszuschliessen.
Um Ihre Begünstigtenklausel zu ändern, kontaktieren Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung oder Ihren Versicherer. Füllen Sie das Änderungsformular aus und senden Sie es unterschrieben zurück. Einige Einrichtungen ermöglichen diesen Schritt mittlerweile online.
Denken Sie daran, regelmässig zu aktualisieren: nach einer Heirat, einer Scheidung, einer Geburt oder einer Trennung. Eine veraltete Klausel kann komplexe Situationen schaffen. Ihr Ex-Ehepartner könnte begünstigt bleiben, wenn Sie nach der Scheidung nichts geändert haben.
Die Säule 3b: völlige Freiheit bei der Bezeichnung
Die Säule 3b funktioniert anders. Hier geniessen Sie völlige Vertragsfreiheit bei der Bezeichnung Ihrer Begünstigten. Es gilt keine gesetzliche Ordnung.
Sie können beliebige Personen bezeichnen: einen Freund, eine Organisation, eine nicht verwandte Person, oder das Kapital sogar nach Ihren Wünschen auf mehrere Begünstigte aufteilen. Diese Flexibilität kommt einer klassischen Lebensversicherung näher.
Diese Freiheit bietet Vorteile für bestimmte Situationen: unverheiratete Paare ohne gemeinsame Kinder, Personen, die einen bestimmten Angehörigen bevorzugen möchten, oder solche, die an eine wohltätige Organisation vererben wollen.
Der Nachteil? Die Säule 3b bietet nicht dieselben steuerlichen Vorteile wie die Säule 3a. Die Prämien sind nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Sie müssen das Für und Wider je nach Ihrer persönlichen Situation und Ihren Prioritäten abwägen.
Sonderfälle und komplexe Situationen
Bestimmte Situationen erfordern besondere Aufmerksamkeit bezüglich der Begünstigten des Todesfalls der 3. Säule. Hier die häufigsten Fälle, die Familien Fragen aufwerfen.
Das Konkubinat und die 3. Säule
In der Säule 3a kann Ihr Konkubinatspartner im Rang 1 begünstigt sein, aber unter strengen Bedingungen: Sie müssen mindestens 5 Jahre zusammengelebt haben oder gemeinsame Kinder haben.
Sie müssen Ihren Konkubinatspartner auch ausdrücklich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung melden. Ohne diese Meldung wird er nicht als Begünstigter anerkannt, selbst wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Für unverheiratete Paare ohne Kinder, die weniger als 5 Jahre zusammenleben, bietet die Säule 3b einen besseren Schutz. Sie können dort Ihren Partner frei als Begünstigten bezeichnen, ohne Bedingung bezüglich der Dauer.
Rat: Wenn Sie im Konkubinat leben, überprüfen Sie regelmässig, dass Ihre Meldungen aktuell sind und Ihrer aktuellen Situation entsprechen.
Scheidung und Trennung
Nach einer Scheidung verliert Ihr Ex-Ehepartner nicht automatisch seine Eigenschaft als Begünstigter der Säule 3a. Wenn Sie Ihre Klausel nicht ändern, bleibt er im Rang 1 und erhält das Kapital im Todesfall.
Denken Sie daran, Ihre Begünstigtenklausel zu aktualisieren, sobald die Scheidung ausgesprochen ist. Kontaktieren Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung, um diese Änderung vorzunehmen.
Das Kapital der Säule 3a ist auch Teil der Liquidation des Güterstandes bei der Scheidung. Es kann zwischen den Ehegatten gemäss den Regeln der Teilung der beruflichen Vorsorge aufgeteilt werden.
Bei einer Trennung ohne offizielle Scheidung bleibt Ihr Ehepartner gesetzlicher Begünstigter. Nur eine Scheidung oder eine Änderung der Klausel kann diese Situation ändern.
Fehlen von bezeichneten Begünstigten
Was geschieht, wenn kein Begünstigter existiert oder ausfindig gemacht werden kann? In diesem Fall fällt das Todesfallkapital als letzter Ausweg in die klassische Erbmasse.
Die Vorsorgeeinrichtung führt Nachforschungen durch, um potenzielle Begünstigte ausfindig zu machen. Wenn sich nach einer angemessenen Frist niemand meldet, wird das Kapital an die Erbmasse ausbezahlt und folgt den Regeln des Erbrechts.
Um diese Situation zu vermeiden, halten Sie Ihre Kontaktdaten bei Ihrer Einrichtung aktuell. Informieren Sie auch Ihre Angehörigen über die Existenz Ihrer Säule 3a und den Namen Ihres Versicherers oder Ihrer Bank.
Wenn Sie potenzieller Begünstigter eines Verstorbenen sind, kontaktieren Sie rasch seine Finanzinstitute. Es können Fristen für die Geltendmachung des Kapitals gelten.
Besteuerung des Kapitals der 3. Säule im Todesfall
Das Todesfallkapital der 3. Säule wird getrennt von der klassischen Erbschaft besteuert. Es unterliegt nicht den ordentlichen Erbschaftssteuern, sondern einem spezifischen Steuerregime.
Für die Säule 3a wird das Kapital zu einem privilegierten Satz besteuert, der in der Regel niedriger ist als die Erbschaftssteuer. Direkte Begünstigte (Ehepartner, direkte Nachkommen) profitieren je nach Kanton oft von vollständigen oder teilweisen Befreiungen.
Die Säule 3b folgt den Regeln der klassischen Todesfallversicherung. Die Besteuerung hängt von der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Begünstigten ab, mit erheblichen Unterschieden zwischen den Kantonen.
Wichtig: Die Besteuerung erfolgt am Wohnsitz des Verstorbenen, nicht des Begünstigten. Die kantonalen Unterschiede können erheblich sein. Einige Kantone befreien Ehepartner und Nachkommen vollständig, andere wenden einen reduzierten Satz an.
Für weitere Informationen über die finanzielle Unterstützung nach einem Todesfall konsultieren Sie unseren umfassenden Leitfaden.
Schritte zur Auszahlung des Todesfallkapitals
Wenn Sie Begünstigter eines Todesfallkapitals sind, folgen hier die Schritte zur Auszahlung des Betrags:
1. Die Einrichtung informieren
Kontaktieren Sie rasch die Bank oder den Versicherer, der die Säule 3a oder 3b des Verstorbenen verwaltet. Melden Sie den Todesfall telefonisch und bestätigen Sie ihn dann schriftlich.
2. Dokumente zusammenstellen
Sie müssen vorlegen: die offizielle Sterbeurkunde, einen Identitätsnachweis, einen Erbschein (je nach Fall) und einen Nachweis Ihrer Beziehung zum Verstorbenen (Familienbüchlein, Konkubinatsbestätigung usw.).
3. Formular ausfüllen
Die Einrichtung sendet Ihnen ein Auszahlungsformular. Füllen Sie es mit Ihren Bankverbindungen aus und senden Sie es unterschrieben mit den erforderlichen Dokumenten zurück.
4. Auszahlungsfrist
Das Kapital wird in der Regel innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Erhalt des vollständigen Dossiers ausbezahlt. Diese Frist kann je nach Einrichtung variieren.
Rat: Zögern Sie nicht, diese Schritte durchzuführen. Einige Verträge sehen einzuhaltende Geltendmachungsfristen vor.
Das Kapital der 3. Säule stellt oft einen bedeutenden Betrag für die Angehörigen nach einem Todesfall dar. Das Verständnis der gesetzlichen Begünstigtenordnung in der Säule 3a und der Freiheit bei der Bezeichnung in der Säule 3b ermöglicht es, die Übertragung dieses Kapitals vorausschauend zu planen. Besondere Situationen wie Konkubinat, Scheidung oder das Fehlen direkter Erben erfordern besondere Aufmerksamkeit und manchmal spezifische Schritte bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Die vorteilhafte Besteuerung des Todesfallkapitals und die relativ einfachen Schritte erleichtern die Auszahlung der Gelder an die Begünstigten. Denken Sie daran, Ihre Angehörigen über die Existenz Ihrer 3. Säule zu informieren und regelmässig zu überprüfen, dass die Begünstigtenklausel noch Ihrer aktuellen familiären Situation entspricht.
Über die finanziellen Aspekte hinaus geht das Ehren der Erinnerung an einen Angehörigen auch durch das Teilen. Auf funere.com können Sie eine für alle zugängliche Todesanzeige veröffentlichen, eine Gedenkseite erstellen und dem Umfeld ermöglichen, würdevoll zu gedenken, wo auch immer es sich befindet.


