Schritt 2 · Die folgenden Wochen

Die Erbschaft in der Schweiz: wer erbt was, und wann

Das Erbrecht ist Bundesrecht, also von Genf bis Chur identisch. Die Steuern, die zuständigen Behörden und die Bearbeitungsfristen dagegen ändern von Kanton zu Kanton. Hier steht, was überall gilt, und was von Ihrem Kanton abhängt.

Aktualisiert am 12. August 2026Lesezeit 10 Minuten

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Wer erbt, und in welcher Reihenfolge

Praktische Information

Keine Rechtsberatung: jede Erbschaft hängt von der Familienkonstellation, vom Güterstand und vom Vermögen ab. Für eine Entscheidung, die Sie bindet, wenden Sie sich an ein Notariat oder an die Behörde Ihres Kantons.

Eine Erbschaft umfasst das Vermögen und die Schulden einer Person, und beides geht am Todestag auf die Erben über, ohne dass es dafür einen Antrag braucht. Man wird automatisch Erbe, auch der Schulden, und genau deshalb sieht das Gesetz ein Recht auf Ausschlagung vor.

Ohne Testament bestimmt das Zivilgesetzbuch die Erben nach dem Parentelsystem, in drei Familiengruppen. Eine spätere Gruppe erbt nur, wenn die frühere leer ist:

Erste Parentel: die Nachkommen

  • Kinder, und wenn ein Kind vorverstorben ist, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil.
  • Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder

Zweite Parentel: die Eltern und ihre Nachkommen

  • Erbt nur, wenn keine Nachkommen da sind. Ist ein Elternteil vorverstorben, geht sein Anteil an seine Kinder, also an die Geschwister der verstorbenen Person.
  • Vater und Mutter, Geschwister, Nichten und Neffen

Dritte Parentel: die Grosseltern und ihre Nachkommen

  • Erbt nur, wenn die ersten beiden Parentelen leer sind. Danach fällt die Erbschaft an den Kanton oder die Gemeinde.
  • Grosseltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen

Der überlebende Ehegatte steht ausserhalb dieser Gruppen: er erbt neben der berufenen Parentel, in einem Anteil, der von dieser abhängt. Die eingetragene Partnerschaft ist dem Ehegatten gleichgestellt. Konkubinatspartner dagegen erben von Gesetzes wegen nichts, egal wie lange das gemeinsame Leben gedauert hat, ausser es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag.

Ehegatte und Kinder

  • Ehegatte1/2
  • Kinder, zusammen1/2

Ehegatte, keine Kinder

  • Ehegatte3/4
  • Eltern oder deren Nachkommen1/4

Kinder, kein Ehegatte

  • Kinder, zusammenAlles

Ehegatte allein

  • EhegatteAlles
  • Wenn die ersten beiden Parentelen leer sind

Ein oft übersehener Schritt: bevor die Erbschaft geteilt wird, muss die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Ein Teil dessen, was das Ehepaar besass, geht aus Güterrecht an den überlebenden Ehegatten, nicht als Erbe. Erst danach werden die obigen Anteile gerechnet.

Der Pflichtteil und die frei verfügbare Quote

Die gesetzlichen Anteile gelten, wenn es kein Testament gibt. Gibt es eines, kann die verstorbene Person davon abweichen, aber nicht vollständig: das Gesetz schützt einen Mindestanteil zugunsten bestimmter Erben, den Pflichtteil. Der Rest ist die frei verfügbare Quote.

Seit der Erbrechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, sind die Pflichtteile deutlich kleiner geworden: der Pflichtteil der Nachkommen beträgt noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, vorher waren es drei Viertel. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt die Hälfte seines Anspruchs. Und die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. In der häufigsten Konstellation, Ehegatte und Kinder, kann man damit heute über die Hälfte des Nachlasses frei verfügen, etwa zugunsten des Ehegatten, des Konkubinatspartners oder einer Institution.

Wichtig

Der Pflichtteil greift nicht von selbst. Wer übergangen wurde, muss ihn mit einer Herabsetzungsklage geltend machen, innert Frist. Wer nichts unternimmt, lässt das Testament gelten.

Der überlebende Ehegatte und die eingetragene Partnerschaft

Der Ehegatte ist im Schweizer Erbrecht doppelt geschützt: über das Güterrecht, das ihm vor jeder Erbteilung seinen Anteil am ehelichen Vermögen sichert, und über seinen Erbanteil. Mit Testament oder Erbvertrag lässt sich diese Stellung weiter stärken, bis hin zur Nutzniessung am ganzen Nachlassteil der gemeinsamen Kinder: die Kinder werden Eigentümer, aber der überlebende Elternteil darf das Vermögen, typischerweise das Haus, lebenslang nutzen.

Die eingetragene Partnerschaft ist erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Das Konkubinat nicht: ohne Verfügung geht der Partner leer aus, und wo er per Testament begünstigt wird, verlangen die meisten Kantone von ihm hohe Erbschaftssteuern. Wer im Konkubinat lebt, sollte deshalb Testament und Begünstigungen der Pensionskasse gemeinsam prüfen. Mehr dazu in Testament schreiben.

Annehmen, ausschlagen oder öffentliches Inventar: die Frist von drei Monaten

Weil man Schulden automatisch miterbt, gibt das Gesetz drei Auswege, jeder mit seiner Frist:

  1. 1
    1 MonatDas öffentliche Inventar verlangen

    Die Behörde erstellt das amtliche Verzeichnis der Aktiven und Passiven, mit öffentlichem Rechnungsruf an die Gläubiger. Sie entscheiden danach in Kenntnis der Lage und haften nur für die inventarisierten Schulden.

  2. 2
    3 MonateDie Erbschaft ausschlagen

    Ab Kenntnis des Todesfalls. Erklärung an die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Ausschlagung ist endgültig und geht auf die eigenen Nachkommen über, die ihrerseits drei Monate haben.

  3. 3
    Ohne ErklärungSie nehmen an

    Schweigen gilt als Annahme, mit Haftung für die Schulden, auch mit dem eigenen Vermögen.

Eine Vorsichtsregel, die Juristinnen und Juristen nicht müde werden zu wiederholen: solange die Frist läuft, nichts tun, was wie eine Aneignung aussieht. Die Wohnung räumen, das Auto verkaufen, sich an den Konten bedienen: das kann als stillschweigende Annahme gewertet werden, und das Recht auf Ausschlagung ist verwirkt. Handlungen der blossen Notwendigkeit, etwa die Bestattungskosten bezahlen oder das Haus versichern, sind unproblematisch.

Schlägt die ganze Verwandtschaft aus, wird die Erbschaft durch das Konkursamt liquidiert. Niemand schuldet dann etwas.

Die Erbengemeinschaft: warum nichts ohne Einstimmigkeit geht

Sind mehrere Erben da, bilden sie ab dem Todestag von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Ihr Grundprinzip überrascht viele: bis zur Teilung gehört alles allen gemeinsam, und jede Verfügung braucht Einstimmigkeit. Einstimmigkeit heisst: alle, auch der Miterbe, der sich sonst nie meldet. Ein einziger Miterbe kann den Verkauf des Hauses, die Auflösung eines Depots oder die Kündigung eines Mietvertrags blockieren.

Das ist der Grund, warum sich Erbschaften hinziehen, und warum frühe, schriftliche Absprachen unter den Erben so viel wert sind. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Erbe jederzeit die Teilung verlangen, notfalls mit der Erbteilungsklage vor Gericht. Sie ist der teuerste und langsamste Weg, und was sie die Familie darüber hinaus kostet, steht auf keiner Rechnung.

Der Willensvollstrecker: wann einer nötig ist

Die verstorbene Person kann im Testament eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker einsetzen: eine Person, die den Nachlass verwaltet, die Schulden bezahlt, die Vermächtnisse ausrichtet und die Teilung vorbereitet. Sie handelt anstelle der Erbengemeinschaft, und der Einstimmigkeitszwang fällt im Alltag weg.

Sinnvoll ist die Einsetzung, wenn die Verhältnisse komplex sind, Liegenschaften, ein Unternehmen, Erben im Ausland, oder wenn Spannungen in der Familie absehbar sind. Eingesetzt werden können Privatpersonen wie Fachleute, Treuhänder, Anwältinnen, Notare. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung zulasten des Nachlasses und untersteht der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde.

Die Erbteilung, Schritt für Schritt

  1. 1
    Die Erbbescheinigung beantragen

    Das Dokument, das die Erbenstellung beweist, ausgestellt von der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz. Ohne sie bleibt praktisch alles blockiert, von den Bankkonten bis zum Grundbuch. Rechnen Sie mit einigen Wochen. Mehr dazu in Konten und Renten nach einem Todesfall.

  2. 2
    Den Nachlass erfassen

    Konten, Wertschriften, Liegenschaften, Hausrat, aber auch Schulden, laufende Verträge, Steuern. Bei Liegenschaften: eine Bewertung, siehe eine Immobilie erben.

  3. 3
    Schulden und Vermächtnisse begleichen

    Bestattungskosten, offene Rechnungen, Steuern, dann die Vermächtnisse aus dem Testament.

  4. 4
    Ausgleichung prüfen

    Lebzeitige Zuwendungen an einzelne Erben, ein Erbvorbezug, ein zinsloses Darlehen, werden grundsätzlich angerechnet.

  5. 5
    Teilen, mit Teilungsvertrag

    Die Erben sind frei, wie sie teilen, solange alle zustimmen. Der schriftliche Teilungsvertrag hält das Ergebnis fest. Bei Grundstücken braucht die Übertragung den Gang zum Grundbuch.

Zur Dauer: eine einfache, konfliktfreie Erbschaft ist in sechs bis vierundzwanzig Monaten geteilt. Eine Liegenschaft, ein Unternehmen oder ein Streit können daraus mehrere Jahre machen. Die Frist von drei Monaten betrifft nur die Ausschlagung, nicht die Teilung: für die Teilung selbst gibt es keine gesetzliche Frist.

Die Erbschaftssteuer, Kanton für Kanton

Eine Erbschaftssteuer des Bundes gibt es nicht. Erhoben wird sie von den Kantonen, teilweise zusätzlich von der Gemeinde. Zwei Regeln bestimmen, wer rechnet: das bewegliche Vermögen wird am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert, eine Liegenschaft dort, wo sie steht, auch wenn alle Erben anderswo wohnen.

Für die meisten Familien in der Deutschschweiz bleibt unter dem Strich nichts zu zahlen. Der überlebende Ehegatte und die eingetragene Partnerschaft sind in allen Kantonen befreit, die Nachkommen in fast allen. Die Ausnahmen sind kantonal geregelt und schnell abgeklärt: im Kanton Luzern etwa können die Gemeinden auf dem Erbe der Nachkommen eine eigene Steuer erheben. Ein Anruf bei der kantonalen Steuerverwaltung klärt Ihren Fall und kostet nichts.

In der anderen Richtung wird es teuer. Wer nicht verwandt ist, zahlt in mehreren Kantonen einen zweistelligen Prozentsatz, und steuerlich zählt der Konkubinatspartner fast überall als Nichtverwandter, auch nach dreissig gemeinsamen Jahren. Gerechnet wird zudem auf dem Nettoanteil jedes Erben, nach Abzug der Schulden und der Bestattungskosten, und nicht auf dem ganzen Nachlass.

Wenn Sie im Konkubinat leben

Prüfen Sie den Steuersatz Ihres Kantons, bevor Sie das Testament schreiben. Die frei verfügbare Quote nützt wenig, wenn ein grosser Teil davon an den Fiskus geht. Einige Kantone kennen einen reduzierten Satz für Paare, die lange zusammengelebt haben. Die Bedingungen stehen im kantonalen Steuergesetz.

Wann ein Notar oder Treuhänder nötig wird

Vieles können Erben selbst erledigen. Fachliche Begleitung zahlt sich aus, sobald eines der folgenden Elemente auftaucht: eine Liegenschaft, ein Unternehmen, Erben im Ausland, ein Konkubinatspartner, Zweifel an der Werthaltigkeit des Nachlasses, oder erste Spannungen unter den Erben. Ein früh beigezogener Profi kostet einen Bruchteil dessen, was eine Erbteilungsklage kostet.

Ein Gespräch anfragen

Beschreiben Sie Ihre Lage in wenigen Zeilen, Kanton des letzten Wohnsitzes, Zusammensetzung der Familie, Liegenschaft ja oder nein. Wir leiten Ihre Anfrage an ein Notariat oder ein Treuhandbüro weiter, das Erbschaften abwickelt und sich bei Ihnen meldet. Ohne Verpflichtung.

Bestimmte Anfragen werden an kommerzielle Partner von Funere weitergeleitet. Wir können vergütet werden, wenn eine Vermittlung zustande kommt, was am Preis für Sie nichts ändert. Vergleichen Sie vor einer Beauftragung immer mehrere Offerten.

Wenn Sie nur eine Auskunft brauchen

Die zuständige Behörde Ihres Kantons beantwortet Verfahrensfragen kostenlos und gibt die Formulare ab. Für einfache Erbschaften genügen die Behörde und diese Seite oft vollauf.

Häufige Fragen

Der weitere Weg

Rechtsgrundlage: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erbrecht, Artikel 457 und folgende, in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung. Zuständige Behörden, Gebühren und Fristen der Bearbeitung sind kantonal geregelt. Die Erbschaftssteuer ist kantonales Recht und ändert regelmässig: die Angaben auf dieser Seite sind Grössenordnungen, zu bestätigen bei der Steuerverwaltung Ihres Kantons. Diese Seite ist eine praktische Information und keine Rechtsberatung.