Schritt 4 · Vorsorgen
Wenn Sie eines Tages nicht mehr urteilsfähig sind, nach einem Unfall, einem Hirnschlag oder einer Demenz, entscheidet jemand für Sie. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer das ist. Ohne ihn entscheidet die Behörde. Und Achtung bei der Form: ein ausgefülltes Formular ist nichtig.
Aktualisiert am 12. August 2026Lesezeit 9 Minuten
Praktische Information, keine Rechtsberatung
Der Vorsorgeauftrag greift tief in Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein. Für eine Entscheidung, die Sie bindet, wenden Sie sich an eine Notarin, einen Notar oder eine Fachperson in Ihrem Kanton.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer für Sie handelt, falls Sie urteilsunfähig werden: wer Ihre Rechnungen zahlt, Ihre Post öffnet, mit der Bank und den Versicherungen verkehrt, über Ihren Wohnort mitentscheidet. Das Instrument steht seit 2013 im Erwachsenenschutzrecht, in den Artikeln 360 und folgende des Zivilgesetzbuchs.
Der entscheidende Punkt ist, was ohne ihn geschieht. Viele glauben, der Ehepartner oder die Kinder könnten dann «einfach übernehmen». Das stimmt nur sehr begrenzt: das Gesetz gibt dem Ehegatten ein Vertretungsrecht für die alltägliche Verwaltung, für die gewöhnliche Post und die laufenden Rechnungen. Für alles Weitere, ein Haus verkaufen, einen Mietvertrag kündigen, grössere Beträge bewegen, braucht es die Zustimmung der KESB, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Und wo niemand vertretungsberechtigt ist, errichtet die KESB eine Beistandschaft, mit einer Beiständin oder einem Beistand, der auch eine familienfremde Person sein kann.
Der Vorsorgeauftrag ist damit vor allem ein Dienst an den Angehörigen: er erspart ihnen den Gang durch die Behörde, in einem Moment, in dem sie anderes zu tragen haben.
Hier liegt die häufigste und teuerste Fehlerquelle des ganzen Themas. Das Gesetz lässt genau zwei Formen zu, und keine dritte:
Was NICHT gültig ist
Die beiden gültigen Wege
Die notarielle Form hat zwei handfeste Vorteile. Sie müssen nicht mehrere Seiten von Hand abschreiben, was schnell mühsam wird. Und die Beurkundung hält Ihre Urteilsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt fest. Eine spätere Anfechtung wird damit deutlich schwerer.
Das Gesetz teilt den Auftrag in drei Bereiche, die Sie einzeln oder gesamthaft übertragen können.
Die Entscheidungen, die Sie als Person betreffen. Wo Sie wohnen und betreut werden, ob ein Heimeintritt in Frage kommt, der Alltag, die Post.
Die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Rechnungen, Konten, Wertschriften, Liegenschaften, Steuern.
Ihre Vertretung gegenüber Dritten. Banken, Versicherungen, Behörden, Vermieter, Verträge.
In der Praxis überträgt man meist alle drei Bereiche derselben Person, mit einer Ersatzperson für den Fall, dass die erste ausfällt. Möglich ist aber auch die Aufteilung: die Tochter für die Personensorge, der Treuhänder für die Vermögenssorge. Wichtig sind konkrete Weisungen: soll die Wohnung so lange wie möglich gehalten werden, was geschieht mit den Tieren, mit dem Geschäft, gibt es Vermögensteile, die nicht angetastet werden sollen.
Die beauftragte Person übernimmt im Ernstfall über Jahre eine erhebliche Arbeit: Buchhaltung, Behördenkontakte, Rechenschaft gegenüber der KESB. Nähe allein ist deshalb ein schlechtes Kriterium. Es braucht Vertrauen, Verfügbarkeit und ein Mindestmass an administrativem Geschick. Und vor allem: fragen Sie die Person vorher. Ein Vorsorgeauftrag an jemanden, der ihn im Ernstfall ablehnt, läuft ins Leere, denn die beauftragte Person darf den Auftrag ausschlagen.
Sinnvoll ist fast immer eine Ersatzperson. Und wenn Sie niemanden im Umfeld haben oder niemanden belasten wollen: auch eine Fachperson, ein Treuhandbüro oder eine Anwältin kann beauftragt werden, gegen Entschädigung, die Sie im Auftrag regeln können.
Ein Dokument, das niemand findet, existiert nicht. Der offizielle Weg: Sie können beim Zivilstandsamt eintragen lassen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er liegt. Der Eintrag erfolgt in der zentralen Datenbank Infostar. Das Amt registriert weder Inhalt noch Gültigkeit, nur die Existenz und den Hinterlegungsort. Wird die KESB mit einer möglichen Urteilsunfähigkeit befasst, fragt sie diese Datenbank ab.
Daneben gilt das Praktische: Original an einem auffindbaren Ort zu Hause oder beim Notariat, eine Kopie bei der beauftragten Person, eine bei der Ersatzperson. Einige Kantone bieten zusätzlich eine Hinterlegung bei der KESB oder beim Notariat an, gegen eine kleine Gebühr. Vermeiden Sie das Bankschliessfach: es öffnet sich genau dann nicht, wenn es müsste.
Der eigenhändige Vorsorgeauftrag kostet nichts ausser Zeit und Tinte. Für die öffentliche Beurkundung sind die Ansätze kantonal geregelt: rechnen Sie je nach Kanton und Umfang mit einer Grössenordnung von 200 bis 600 Franken, bei komplexen Verhältnissen mit Liegenschaften oder Unternehmen auch mehr. Der Eintrag beim Zivilstandsamt kostet eine Gebühr von rund 75 Franken. Gemessen daran, was eine behördlich geführte Beistandschaft die Familie an Zeit und Reibung kostet, ist das wenig.
Für einfache Verhältnisse genügt die kostenlose Vorlage unten vollauf. Eine Begleitung wird dann nützlich, wenn eine Firma oder Liegenschaften im Spiel sind, bei Patchworkverhältnissen, oder wenn Sie Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament in einem Zug regeln wollen. Wer eine Fachperson beizieht, sollte im ersten Gespräch drei Dinge klären: das Inventar dessen, was überhaupt geregelt werden muss, die Wahl der beauftragten Person und der Ersatzperson, und wer den Eintrag beim Zivilstandsamt übernimmt.
Beschreiben Sie Ihre Situation in wenigen Zeilen: Kanton, Familie, Vermögen. Wir leiten Ihre Anfrage an eine Fachperson für Vorsorge weiter, die sich bei Ihnen meldet. Ohne Verpflichtung.
Bestimmte Anfragen werden an kommerzielle Partner von Funere weitergeleitet. Wir können vergütet werden, wenn eine Vermittlung zustande kommt, was am Preis für Sie nichts ändert. Vergleichen Sie vor einer Beauftragung immer mehrere Offerten.
Drucken Sie diesen Text nicht aus, um ihn zu unterschreiben: er wäre nichtig. Schreiben Sie ihn vollständig von Hand ab, mit Datum und Unterschrift, oder lassen Sie einen Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden. Die Vorlage dient als Gedankenstütze für die eigene Handschrift.
Vorsorgeauftrag
Ich, Vorname, Name, geboren am Datum, wohnhaft in Adresse, urteilsfähig, errichte hiermit einen Vorsorgeauftrag im Sinne von Artikel 360 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Für den Fall, dass ich urteilsunfähig werde, beauftrage ich Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse. Kann oder will diese Person den Auftrag nicht übernehmen, beauftrage ich Ersatzperson.
Ich übertrage ihr die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr, mit der Befugnis, alle dazu nötigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere präzisieren, zum Beispiel Bankkonten verwalten, Rechnungen bezahlen, mit Versicherungen und Behörden verkehren, über den Wohn- und Betreuungsort entscheiden.
Besondere Weisungen: zum Beispiel Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich, Umgang mit der Liegenschaft, Tiere, Unternehmen.
Die beauftragte Person hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung: präzisieren oder streichen.
Dieser Vorsorgeauftrag ersetzt alle früheren Vorsorgeaufträge.
Ort Ort, Datum Datum, vollständig von eigener Hand geschrieben. Unterschrift: handschriftliche Unterschrift
Nach dem Abschreiben: Existenz und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen lassen, und die beauftragte Person informieren. Ein ausgedrucktes oder ausgefülltes Exemplar ist nichtig. Nur die vollständige Handschrift oder die öffentliche Beurkundung zählen.
Wird der Auftrag im Ernstfall wirksam?
Nicht automatisch. Stellt sich die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB den Vorsorgeauftrag: Form, Gültigkeit, Eignung der beauftragten Person. Erst mit dieser Validierung erhält die Person eine Urkunde über ihre Befugnisse und kann handeln. Auch deshalb lohnt sich eine saubere Form.
Die beiden Dokumente werden ständig verwechselt, regeln aber Verschiedenes. Der Vorsorgeauftrag regelt Ihr Leben und Ihr Vermögen: wer verwaltet, zahlt, vertritt. Die Patientenverfügung regelt Ihre medizinische Behandlung: welche Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen, und wer die medizinischen Entscheide vertritt. Auch die Form ist verschieden, und zwar genau umgekehrt: die Patientenverfügung braucht nur Schriftform, Datum und Unterschrift, ein ausgefülltes Formular ist dort gültig.
Die beiden ergänzen sich. Wer vorsorgen will, erstellt in der Regel beide, und stimmt sie aufeinander ab. Zur Patientenverfügung: was hineingehört, und die ausfüllbare Vorlage.
Rechtsgrundlage: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Artikel 360 bis 369 zum Vorsorgeauftrag, Artikel 374 zur Vertretung durch den Ehegatten. Gebühren und zuständige Behörden sind kantonal geregelt. Diese Seite ist eine praktische Information und keine Rechtsberatung.